Eltern haben ein Recht auf Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII, ebenso wie junge Menschen nach §41 SGB VIII ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.
Familien und junge Menschen mit Unterstützungsbedarf können sich jederzeit an die Jugendämter wenden. Gespräche dort klären den individuellen Bedarf und die Art und Weise der Unterstützung, bevor eine ambulante Hilfe eingerichtet werden kann.
Sollte im Gespräch mit dem Jugendamt ein Bedarf an Unterstützung deutlich werden, bieten wir als freier Jugendhilfeträger zur Verwirklichung dieses Rechts bei, indem wir
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern,
helfen Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen helfen.
Die Aufgaben der ambulanten Familienhilfe umfassen folgende Leistungen zugunsten junger Menschen und Familien:
Erziehungsbeistandschaft § 30 SGB VIII
Sozialpädagogische Familienhilfe § 31 SGB VIII
Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung § 35 SGB VIII
Ambulante Hilfe für junge Volljährige § 41 SGB VIII
Grundsätzlich haben Familien ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Wahl des Anbieters.
Ambulante Hilfen nach § 27 SGB VIII sind in Essen kostenfrei.